Vereinssatzung des Kumulus e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kumulus e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Berlin
§ 2 Vereinszweck
Der Kumulus e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, sowie der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Vorbereitung und Durchführung von Kunstaktionen und Bildungsprojekten.
Das Ziel der Kunstaktionen, wie beispielsweise Installationen und Ausstellungen zur darstellenden und bildenden Kunst, ist die Anregung des gesellschaftlichen Gedankenaustausches.
Mit den Bildungsprojekten, wie beispielsweise Kampagnen, Seminaren, Diskussionen und Tagungen, wird das Ziel verfolgt, im Sinne unser freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur allgemeinen politischen und demokratischen Bildung und Erziehung anzuregen und hinzuführen.“
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am daraufffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Sie sind verpflichtet, aktiv für die Planung und Umsetzung von Vereinsaktivitäten tätig zu sein. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand und Beirat.
(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Fördernde Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinsaktivitäten schriftlich informiert. Ihnen steht die bevorzugte Teilnahme an den Veanstaltungen und Aktionen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten dies erlauben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und Beirat.
(4) Mitglieder des Vereins können volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Von dem Verein werden Beschränkungen aus Gründen des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit, der Konfession, des Alters, des Berufes oder der Parteizugehörigkeit abgelehnt.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum 30. 6. oder 31. 12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig ist. Hierdurch erfolgt dann die Streichung aus der Mitgliederliste;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(6) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand und Beirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/ der Kassierer/in und dem/ der Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand und der Beirat ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Vorstandsmitglieder müssen mindestens ein halbes Jahr förderndes Mitglied des Vereins oder ordentliches Mitglied gewesen sein.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, in Anwesenheit von allen Vorstandsmitgliedern und mindestens zwei Beiratsmitgliedern. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefaßt, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
(5) Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende einjährige Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands und der Beiratsmitglieder, Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Veieinsauflösung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und fördernden Mitglieder.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Der Vorstand ist in Abstimmung mit dem Beirat dazu berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er entscheidet im Rahmen des vom Vorstand aufgestellten und von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans über die Verwendung der Mittel des Vereins.
(2) Der Beirat besteht aus den von der Mitgliederversammlung aus bis zu fünf gewählten Mitgliedern.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind am 1.7. eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünsigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Land Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.